1. Information über die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a BWG und 28a Abs. 5 Z1 bis 5 BWG (Fit & Proper)
Die EBA-Leitlinie zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen sieht vor, dass Kreditinstitute eine Fit & Proper-Policy beschließen, die eine Strategie für die Auswahl und den Prozess zur Eignungsbeurteilung der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Inhaber von Schlüsselfunktionen festlegt. Ferner hat die FMA ein Rundschreiben dazu veröffentlicht und die OeEB hat dementsprechend eine Fit & Proper Policy erlassen.
Die Fit & Proper-Policy definiert einen Prozess zur Durchführung von Eignungsbeurteilungen der Organe sowie Inhabern von Schlüsselfunktionen und die Verantwortlichkeiten und Kriterien für die Beurteilung der Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit. Für die operative Einholung, Aufbereitung und Aufbewahrung der Unterlagen sowie die generelle Unterstützung des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. des vom Aufsichtsrat eingerichteten Personalausschusses ist das Vorstandsreferat der OeKB als Fit & Proper Office zuständig.
Sämtliche bestehende und neu bestellte Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie alle Inhaber von Schlüsselfunktionen werden in Übereinstimmung mit der Fit & Proper-Policy einer Evaluierung unterzogen.
2. Information über die Einhaltung des § 29 BWG (Nominierungsausschuss)
Die OeEB ist derzeit gem. § 29 BWG nicht verpflichtet, einen Nominierungsausschuss einzurichten. Die Aufgaben gem. § 29 BWG werden vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen. Dieser hat einzelne Aufgaben dem vom Aufsichtsrat eingerichteten Personalausschuss zugewiesen. Der Personalausschuss nimmt die Fit & Proper-Evaluierung der Vorstände und der Aufsichtsratsmitglieder vor.
Der Aufsichtsrat hat für den Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam eine Zielquote von 30% für das unterrepräsentierte Geschlecht festgelegt. Der Frauenanteil im Vorstand und Aufsichtsrat beträgt gemeinsam aktuell 63%.
3. Information über die Einhaltung der §§ 39b und c BWG sowie Anlage zu § 39b BWG (Vergütungspolitik)
Ausgehend von der Geschäftsstrategie und im Einklang mit der Risikopolitik des Unternehmens definiert der Vorstand der OeEB die Vergütungspolitik der OeEB. Damit werden auch die Anforderungen des BWG und des entsprechenden Rundschreibens der Finanzmarktaufsicht und die EBA-Leitlinien erfüllt. Der Personalausschuss genehmigt die Vergütungspolitik, überprüft diese in regelmäßigen Abständen, ist für die praktische Umsetzung derselben in Bezug auf die Geschäftsleitung verantwortlich und überwacht die Umsetzung in der Gesellschaft.
Die Ausgestaltung der variablen Vergütungspolitik gewährleistet, dass die Anreizgestaltung mit den langfristigen Interessen der OeEB in Einklang steht. Die variable Vergütung stellt einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung dar und orientiert sich einerseits an der individuellen Leistung und andererseits an kurz- und mittelfristigen Erfolgsparametern des Unternehmens und der OeKB-Gruppe, welche anhand eines Mix aus Unternehmenskennzahlen und entwicklungspolitischen und strategischen Indikatoren quantitativ gemessen werden, sowie an Risikoparametern.
4. Weitere Informationen
Weitere Informationen, insbesondere die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, werden ebenfalls auf der Website der OeEB veröffentlicht. Alle Angaben nach § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG, sofern anwendbar, werden im Geschäftsbericht veröffentlicht. Der jeweils aktuelle Geschäftsbericht steht auf der Website der OeEB zur Verfügung.
Oesterreichische Entwicklungsbank AG
Wien, im Oktober 2024